Häufige Fragen

1. So funktioniert die Antragserstellung

  • 1. Erfassung der erforderlichen Daten über unsere Website.
  • 2. Automatische Erstellung des Antrags.
  • 3. Übermittlung des Antrags an den Nutzer per E-Mail.
  • 4. Weiterleitung des Antrags durch uns an das zuständige Amt (Grundbuchamt, Katasteramt oder Altlastenkataster).
  • 5. Sie erhalten nach der Bearbeitungszeit Ihre gewünschten Unterterlagen (Grundbuchauszug, Altlastenverzeichnis, Liegenschaftskarte, Teilungserklärung, Flurstücksnachweis) vom zuständigen Amt.

2. Ist das Grundbuch ein öffentliches Register? Kann jeder einen Grundbuchauszug bestellen?

Nein. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern wird Einsicht ins Grundbuch nur bei berechtigtem Interesse gewährt. Sie können also nicht den Eigentümer irgendeines Grundstückes ermitteln, bzw. sich informieren wie viel Grundschulden der Nachbar auf seinem Grundstück eingetragen hat.


2.2 Kann jede Person eine Flurkarte beantragen?

Ja. Die Flurkarte bildet die Lage und Abgrenzung der amtlichen Kartengrundlage des Grundbuches. In der Flurkarte sind keine personenbezogenen Daten gespeichert, weshalb Sie kein berechtigtes Interesse nachweisen müssen. Anders ist es bei der Flurkarte mit Eigentumsnachweis. Hierbei müssen Sie berechtigtes Interesse nachweisen. Der Eigentumsnachweis schlüsselt nämlich den zugehörigen Eigentümer zu dem entsprechenden Flurstück auf.


3. Wer kann einen Grundbuchauszug anfordern, bzw. Einsicht in das Altlastenverzeichnis erhalten?

  • 1. Der Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstückes.
  • 2. Wenn Sie im Grundbuch eingetragen sind (zum Beispiel als Gläubiger oder Sie haben ein Wegerecht).
  • 3. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nach §12 GBO haben.
  • 4. Wenn Sie eine unterschriebene Vollmacht eines Berechtigten besitzen.

4. Worin besteht ein berechtigtes Interesse?

Zum Beispiel ist es kein berechtigtes Interesse, wenn Sie nur Mieter oder Nachbar sind oder sich nur allgemein über die Immobilie informieren möchten. Wenn Sie konkrete Kaufabsichten haben und diese nachweisen können (z. B. einen Entwurf des Vorkaufvertrages vorlegen können) dann ist normalerweise ein berechtigtes Interesse vorhanden (Allerdings haben die Grundbuchämter hier verschiedene Ansichten.).


5. Bearbeitungszeit

Üblicherweise beträgt die Bearbeitungszeit 7-21 Tage. Service-Grundbuchauszug.de hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten. Die Website versendet den Antrag sofort per E-Mail nach Abschluss des Bestellvorganges an Sie. Der Versand an das zuständige Amt erfolgt durch uns in Ihrem Namen.


6. Wie erhalte ich meine Unterlagen?

Die Unterlagen erhalten Sie per Post vom zuständigen Amt.


7. Wo bleiben meine Unterlagen?

Wird die Bearbeitungszeit von 21 Tagen überschritten, sollten Sie sich direkt an das zuständige Amt wenden.